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Fragen und Antworten : , Thema: gut zu wissen

In der Liste der häufig gestellten Fragen finden Sie Antworten zu allen wichtigen Aspekten zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, die für Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung interessant sind.

1. Was ist das Aufstiegs-BAföG / AFBG?

Das Aufstiegs-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (kurz: AFBG) ist wie das BAföG für Studierende eine gesetzlich geregelte Geldleistung, mit der Menschen bei ihrer Qualifizierung finanziell unterstützt werden. Anders als bei Stipendienprogrammen, bei denen regelmäßig eine Auswahl der Geförderten stattfindet, gilt für das Aufstiegs-BAföG: Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Förderung.
Politisches Ziel des AFBG ist die Erweiterung und der Ausbau beruflicher Höherqualifizierung. Die finanzielle Unterstützung stärkt die Fortbildungsmotivation und verbessert die beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten.

Das Aufstiegs-BAföG richtet sich an Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Typische Aufstiegsfortbildungen sind etwa Meister- und Fachwirtkurse oder Erzieher- und Technikerschulen. Es gibt insgesamt mehr als 700 gleichwertige und damit mit AFBG förderfähige Fortbildungen in Deutschland.

Teilnehmende an Aufstiegsfortbildungen erhalten einkommens- und vermögensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einkommens- und vermögensabhängig einen Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Förderung erfolgt teils als Zuschussteils als zinsgünstiges Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Zudem erhalten sie bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einen Beitrag zum Lebensunterhalt, der einkommens- und vermögensabhängig ist und als Vollzuschuss gewährt wird.

2021 wurden rund 192.000 Personen mit dem AFBG unterstützt. Seit Bestehen des AFBG (1996) konnten so rund 3,4 Millionen berufliche Aufstiege ermöglicht werden. Das AFBG leistet damit einen wichtigen Beitrag für die Führungs- und Fachkräfte von morgen.

2. Was wird mit Aufstiegs-BAföG gefördert?

Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Anbieter in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.

Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung und damit die AFBG-Förderung einer Vorbereitungsmaßnahme.

Es können auch Fortbildungen mit dem AFBG gefördert werden, die auf einen Aufstiegsfortbildungsabschluss vorbereiten, für den die öffentlich-rechtlichen Prüfungsregelungen neben einem Erstausbildungsabschluss auch Prüfungszugänge über eine andere Vorqualifikation ermöglichen (z.B. für Studienabbrecher oder Abiturienten mit Berufspraxis). Dies ist meist bei schulischen Fortbildungen in sozialen Berufen der Fall (Bsp. Staatlich anerkannte/r Erzieher/in).

Bis zum 31. Juli 2020 förderte das AFBG die Vorbereitung auf ein Aufstiegsfortbildungsziel. Das hat sich mit der 4. Novellierung dahingehend geändert, dass ab 1. August 2020 auf jede der im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) verankerten Fortbildungsstufen sowie für Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind, ein Förderanspruch besteht. Damit können bis zu drei Fortbildungen mit dem AFBG gefördert werden. Die drei Fortbildungsstufen sind:

1) Geprüfte/r Berufsspezialist/-in

2) Bachelor Professional

3) Master Professional

3. Welche Voraussetzungen muss eine förderfähige Maßnahme mindestens erfüllen?

1) Eine mit AFBG förderfähige Vorbereitungsmaßnahme muss fachlich gezielt auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Ein Förderungsanspruch besteht neu seit dem 1. August 2020 auf jede der im BBiG und der HwO verankerten Fortbildungsstufen sowie für Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind. 

2) Die Maßnahme, der Lehrgang oder die schulische Qualifizierung muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), in einer bestimmten Zeit abgeschlossen sein sowie eine bestimmte Fortbildungsdichte aufweisen. Gefördert wird also die Teilnahme am Unterricht. Reines Selbstlernen ist nicht mit AFBG förderfähig.

Mit den Neuerungen zum 1. August 2020 wird der Unterrichtsbegriff um virtuelle Unterrichtsformen erweitert. Physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen stellen förderungswürdige Unterrichtsstunden dar. Präsenzlehrveranstaltungen erfordern nicht zwingend eine körperliche Präsenz an einem physischen Ort. Auch ein virtuelles Klassenzimmer kann unmittelbar die Voraussetzungen für Präsenzunterricht erfüllen.

3) Weitere Anforderungen an Vollzeitmaßnahmen:

a) Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an vier Werktagen (Vollzeit-Fortbildungsdichte) stattfinden. Für vollzeitschulische Maßnahmen mit mindestens zwei Jahren Dauer werden dabei seit dem 01.08.2016 die Blockferienwochen abgezogen. Die Vollzeit-Fortbildungsdichte ist bei solchen Maßnahmen auch dann erreicht, wenn sie in 70 Prozent der verbleibenden Wochen eingehalten wird. So wird zukünftig in der AFBG-Förderung den häufig bei schulischen Qualifizierungen in den sozialen Berufen integrierten praktischen Zeiten angemessen Rechnung getragen.

b) Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen).

4) Weitere Anforderungen an Teilzeitmaßnahmen:

a) Maßnahmen auf der ersten Fortbildungsstufe werden in Teilzeit gefördert und müssen mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen.

b) Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden (Teilzeit-Fortbildungsdichte) umfassen.

c) Teilzeitmaßnahmen dürfen grundsätzlich nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen).

5) Fernlehrgänge können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.

6) Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation im Umfang von mindestens 400 Stunden ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden.

7) Förderfähig sind nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen.

8) Es können auch Maßnahmen gefördert werden, die etwa eine Ausbildung mit einer Aufstiegsfortbildung verbinden, wenn dieses Angebot strukturiert und von der zuständigen Prüfstelle anerkannt ist. Die Reihenfolge der Prüfungen (Aus- vor Fortbildung) muss dabei erhalten bleiben. Eine Unterhaltsförderung mit AFBG während einer noch laufenden Ausbildung ist dabei allerdings ausgeschlossen, da der Arbeitgeber in der Regel rechtlich zur Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung verpflichtet ist.

4. Wer wird gefördert?

Mit dem AFBG wird gefördert, wer sich in einer förderfähigen Maßnahme auf einen Fortbildungsabschluss zum/zur Handwerks- und Industriemeister/in, Erzieher/in, Techniker/in, Fachkaufmann/frau, Betriebswirt/in oder auf eine von merh als 700 vergleichbaren Qualifikationen vorbereitet.

Eine Altersgrenze besteht für die Förderung mit dem AFBG nicht.

Für eine Förderung Teilnehmende die Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung oder die Zulassung für die angestrebte fachschulische Fortbildung erfüllen (Vorqualifikation).

Es ist auch eine Förderung von Teilnehmenden möglich, die bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen. Dies muss allerdings deren höchster Hochschulabschluss sein.

Neben Bürgerinnen und Bürgern mit deutscher Staatsbürgerschaft können auch Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, Migrantinnen, Migranten und Geflüchtete, die in Deutschland leben, AFBG als finanzielle Unterstützung erhalten. Als Grundregel gilt: Haben Ausländerinnen und Ausländer eine Bleibeperspektive in Deutschland, gelten sie als förderberechtigt. Dies sind etwa Personen mit einem Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder einer Niederlassungserlaubnis. Bestimmte Aufenthaltstitel berechtigen unmittelbar zur Aufnahme einer AFBG-geförderten Aufstiegsfortbildung, andere erfordern zusätzlich eine bestimmte Mindestaufenthaltsdauer. Die konkreten Anforderungen ergeben sich jeweils unmittelbar aus § 8 AFBG.

5. Wie wird gefördert?

a) Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie eines Meisterprüfungsprojekts 

Zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erhalten Teilnehmende einkommens- und vermögensunabhängig einen Beitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren und zwar bis maximal 15.000 Euro.

50 Prozent der Förderung sind ein nicht zurückzahlbarer Zuschuss. Für den verbleibenden Teil von 50 Prozent erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Angebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über ein zinsgünstiges Bankdarlehen. Dieses kann, muss aber nicht in Anspruch genommen werden.

Zudem werden den Teilnehmenden auf Antrag bei bestandener Prüfung 50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.

Wer von den Geförderten ein Unternehmen gründet, kann den Existenzgründungserlass von 100 Prozent in Anspruch nehmen – das heißt, das Darlehen muss nicht zurückgezahlt werden.

Zu den Materialkosten für Ihr Meisterprüfungsprojekt wird eine Förderung bis zur Hälfte der notwendigen Kosten und einer Höhe von bis zu 2.000 Euro gewährt. 50 Prozent der Förderung sind auch hier ein Zuschuss. Für den verbleibenden Teil der Fördersumme gibt es ein Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Bankdarlehen.

b) Besondere Förderung für Alleinerziehende

Alleinerziehende, die Kinder unter 14 Jahren oder Kinder mit Behinderung im eigenen Haushalt erziehen, können einkommens- und vermögensunabhängig zusätzlich einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro pro Monat erhalten. Diesen erhalten Sie während der Maßnahme komplett als Zuschuss. Diese Förderung ist unabhängig davon, ob die Fortbildung in Voll- oder Teilzeit erfolgt.

c) Zusätzliche Förderung des Unterhaltsbedarfs bei Vollzeitmaßnahmen

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitmaßnahmen können zusätzlich zur Förderung der Fortbildungskosten einen Beitrag zum Lebensunterhalt erhalten. Diese Unterhaltsförderung ist abhängig vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmenden sowie ggf. dem Einkommen eines Ehe- oder Lebenspartners/einer Ehe- oder Lebenspartnerin. Sie wird seit dem 1. August 2020 als Vollzuschuss gewährt und muss damit nicht zurückgezahlt werden.

Für Alleinstehende beträgt der maximale monatliche Unterhaltsbeitrag 963 Euro. Dieser setzt sich aus dem Grundbedarf, dem Wohnbedarf, einem Erhöhungsbetrag und eventuellen Zuschlägen zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen.

Für verheiratete oder verpartnerte Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht dauerhaft getrennt leben, erhöht sich dieser maximale monatliche Betrag um 235 Euro.

Je Kind, für das der Teilnehmende oder die Teilnehmende einen Anspruch auf Kindergeld hat,  erhöht sich der maximale monatliche Betrag um 235 Euro.

Der Einkommensfreibetrag beträgt 330 Euro. Durch die zusätzliche Berücksichtigung einer Werbungskostenpauschale und einer Sozialpauschale ist damit ein Minijob mit Einkünften bis zu 520 Euro anrechnungsfrei.

Für Verheiratete und Verpartnerte, die nicht dauerhaft getrennt leben, erhöht sich dieser Freibetrag um 805 Euro. Je Kind erhöht er sich um 730 Euro.

Ein Ehe- oder Lebenspartner hat zusätzlich einen eigenen Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.605 Euro, bevor sein Einkommen auf die Förderung angerechnet wird.

Vermögen wird erst ab einem Betrag von 45.000 Euro angerechnet. Dieser Freibetrag erhöht sich bei Verheirateten und Verpartnerten, die nicht dauerhaft getrennt leben, um 2.300 Euro. Für jedes Kind erhöht er sich ebenfalls um 2.300 Euro. Das Vermögen eines Ehe-/Lebenspartners ist anrechnungsfrei. Dies gilt auch für eine angemessene eigengenutzte Immobilie und ein entsprechendes Auto.

d) Zusätzliche Förderung während der Prüfungsvorbereitungsphase

Für Vollzeitgeförderte besteht zusätzlich ein Anspruch auf Gewährung des Unterhaltsbeitrags sowie des Kinderbetreuungszuschlags während der sogenannten Prüfungsvorbereitungszeit. Hier werden für bis zu drei Monate von dem Maßnahmenende bis zur Prüfung der Unterhaltsbeitrag sowie der Kinderbetreuungszuschlag auf Darlehensbasis fortgewährt.

e) Vorschussregelung bei langen Bearbeitungszeiten

Wird bei vollständiger Antragstellung nicht innerhalb von sechs Wochen entschieden oder innerhalb von zehn Wochen gezahlt, ist ein Vorschuss  auf den Zuschussanteil zu gewähren. Dieser beinhaltet den Zuschuss zum voraussichtlichen Unterhaltsbeitrag für vier Monate sowie den Zuschuss zum Maßnahmebeitrag, soweit die Fälligkeit der Kosten der Lehrveranstaltung von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin, z.B. durch Vorlage der jeweiligen Rechnung, nachgewiesen wird.

6. Was ist bei der Inanspruchnahme des Darlehensanteils zu beachten?

Das AFBG-Darlehen wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgegeben. Geförderte erhalten im Anschluss an die Bewilligung durch das zuständige Förderamt ein Angebot über den Darlehensanteil der Förderung von der KfW. Es steht Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb einer gewissen Frist frei, ob sie das Darlehen in Anspruch nehmen. Sie können das Darlehen ganz oder auch nur teilweise in Anspruch nehmen.

Das Darlehen ist zinsgünstig und während der Dauer der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit  - längstens allerdings für sechs Jahre – zins- und tilgungsfrei. 
Zurzeit erfolgt die Rückzahlung im Anschluss innerhalb von zehn Jahren. Die monatliche Rate beträgt grundsätzlich mindestens 128 Euro.

Werden während der Rückzahlungsphase bestimmte Einkommensgrenzen unterschritten, kann der oder die Geförderte bis zu fünf Jahre von der Rückzahlung freigestellt werden. Ergänzend zu den Möglichkeiten der Bundeshaushaltsordnung (BHO) gibt es besondere Stundungs- und Erlasstatbestände bei geringem Einkommen und der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren. Seit dem 01.08.2016 besteht die zusätzliche Stundungs- und Erlassmöglichkeit bei der Pflege naher Angehöriger.

a) Wer erfolgreich die Fortbildungsprüfung besteht, erhält gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses 50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.

b) Wer zusätzlich innerhalb von drei Jahren nach dem Lehrgang ein Unternehmen gründet oder übernimmt, profitiert von einem vollständigen Erlass des Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren.

Wichtig: Erfolg lohnt sich besonders für Darlehensgeförderte!

1. Wer erfolgreich die Fortbildungsprüfung besteht, erhält gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses 50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.

2. Wer zusätzlich innerhalb von drei Jahren nach dem Lehrgang noch ein Unternehmen gründet oder übernimmt und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einstellt, erhält einen Darlehenserlass zu hundert Prozent. 

7. Welche Mitwirkung wird von den Geförderten verpflichtend erwartet?

Teilnehmende sind verpflichtet, regelmäßig an der Maßnahme teilzunehmen. Die Teilnahme an einer Prüfung und das Bestehen der Prüfung sind keine Voraussetzung für das Behalten der Förderung.

Durch das Nachhalten der regelmäßigen Teilnahme wird sichergestellt, dass die für die Förderung eingesetzten Steuermittel auch zweckgerichtet eingesetzt werden. So wird eine Unterhaltsförderung mit AFBG bei Vollzeitmaßnahmen deshalb gewährt, weil parallel zur Unterrichtsteilnahme regelmäßig eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zeitlich nicht möglich ist. Bei Teilzeitmaßnahmen stellt das Nachhalten der regelmäßigen Teilnahme sicher, dass eine staatliche Förderung für eine Maßnahme nicht zwecklos gewährt wurde, weil die Teilnahme an einem Lehrgang gefördert wurde, diese aber nicht erfolgt ist.

Allerdings ist die Förderung erst ab Fehlzeiten von mehr als 30 Prozent der Unterrichtsstunden zurückzuzahlen. Durch diese relativ großzügige Nichtberücksichtigung von Fehlzeiten, wird zeitgemäße Flexibilität für die besonderen Anforderungen bei der Vereinbarkeit von Fortbildung, Familie und Beruf in der AFBG-Förderung geschaffen.

Wer allerdings selbst diese Grenze nicht einhält, muss – abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen, die besondere unverschuldete Härten verhindern (etwa bei einem unverzüglich erklärten Abbruch wegen Krankheit oder einer unverzüglich erklärten Unterbrechung wegen Krankheit) – regelmäßig die Förderung erstatten. Daher ist von den Geförderten besonders auf die regelmäßige Teilnahme an der geförderten Maßnahme zu achten.

Bei Fernunterricht und mediengestützten Maßnahmen gilt dies in gleicher Weise für die Teilnahme an regelmäßig durchzuführenden Erfolgskontrollen.

Zum Nachweis der regelmäßigen Teilnahme ist ein Formblatt zu nutzen, dass vom Anbieter auszufüllen und vom Teilnehmenden zweimal (sechs Monate nach Beginn und zum Ende der Maßnahme) beim zuständigen Förderamt vorzulegen ist. 

8. Weitere Fragen

Haben Sie weitere allgemeine Fragen zum AFBG, wenden Sie sich bitte an die AFBG-Hotline oder direkt an das für Sie zuständige Förderamt. Eine Liste finden Sie hier:

www.aufstiegs-bafög.de/foerderaemter-und-beratung

Dort erhalten Sie Auskünfte zur Förderfähigkeit einer bestimmten Maßnahme, zu ihren persönlichen Voraussetzungen und zu Förderleistungen.