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AFBG-Geförderte erhalten zweiten Zuschuss für Heizkosten : , Thema: Zuschuss

Mit dem ersten Heizkostenzuschlag von 230 Euro für Auszubildende und Studierende reagierte die Bundesregierung auf den starken Anstieg der Energiekosten. Nun gibt es einen weiteren Heizkostenzuschlag von 345 Euro.

Heizkostenzuschuss II, 345 Euro mehr für AFBG-Empfängerinnen & -empfänger © BMBF

Insgesamt sollen circa zwei Millionen Haushalte vom zweiten Heizkostenzuschuss profitieren. Den Heizkostenzuschuss erhält, wer Wohngeld bekommt sowie Auszubildende und Studierende, die BAföG oder andere staatliche Leistungen wie das AFBG beziehen. Entscheidend für den Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss ist, dass die jeweilige Förderung für mindestens einen der Monate von September bis Dezember 2022 bewilligt wurde. 

Wer erhält den zweiten Zuschuss? Ab wann tritt der Beschluss in Kraft? Was gilt es, bei der Antragstellung zu beachten? Mehr dazu lesen Sie in unseren FAQ.

Wann kann ich einen Heizkostenzuschuss bekommen?

Das Gesetz zum ersten Heizkostenzuschuss ist am 1. Juni 2022 in Kraft getreten. Darin enthalten ist der erste Heizkostenzuschuss in Höhe von 230 Euro. Dieser wird für AFBG-Geförderte zurzeit ausgezahlt.

Der zweite Heizkostenzuschuss wurde nun zunächst vom Bundeskabinett beschlossen. Das Gesetz tritt jedoch erst in Kraft, wenn es so vom Bundestag verabschiedet wird. Mit der Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschlags ist Ende Januar 2023 beziehungsweise Anfang Februar 2023 zu rechnen.

Wer für den Zuschuss über das Wohngeld bereits berücksichtigt wird, kann den Zuschuss nicht noch einmal als BAföG- oder AFBG- oder BAB-Bezieher bekommen. Insgesamt gibt es jeden Zuschuss nur einmal.

Wer erhält einen Heizkostenzuschuss?

Personen, die mindestens einen Monat im Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 (für den ersten Heizkostenzuschuss) bzw. von September 2022 bis Dezember 2022 (für den zweiten Heizkostenzuschuss) Wohngeld bekommen haben, Leistungen nach dem BAföG bezogen haben und außerhalb der elterlichen Wohnung wohnten bzw. wohnen, sowie Personen, die einen Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld bekommen haben bzw. bekommen, erhalten automatisch die Heizkostenzuschüsse.

Muss ich einen Antrag stellen?

Nein, es muss kein Antrag gestellt werden. Der Zuschuss wird für alle Berechtigten automatisch ausgezahlt.

Wie wird der Zuschuss ausgezahlt?

Der Zuschuss wird auf das eigene Konto überwiesen.

Wie hoch ist der Heizkostenzuschuss?

Der erste Heizkostenzuschuss (Entlastungspaket I) beträgt für AFBG-Geförderte, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, pauschal einmalig 230 Euro.

Der zweite Heizkostenzuschuss (Entlastungspaket III) beträgt für diesen Personenkreis einmalig pauschal 345 Euro.

Ist es egal, wie hoch mein AFBG-Unterhaltsbeitrag ist, damit ich den Zuschuss erhalte?

Ja, es kommt nur darauf an, dass für mindestens einen Monat im Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 (erster Heizkostenzuschuss) bzw. von September 2022 bis Dezember 2022 (zweiter Heizkostenzuschuss) ein Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG bewilligt war. Auf die genaue Höhe kommt es nicht an.

Kommt es darauf an, wo und wie ich wohne?

Den Zuschuss können AFBG-Geförderte nur bekommen, wenn sie nicht mehr bei den Eltern wohnen. Im Übrigen spielt die Wohnform keine Rolle: Man bekommt den pauschalen Zuschuss unabhängig davon, ob man allein wohnt oder z. B. in einer WG oder auch in einem Wohnheim.

Wichtig ist aber, dass man kein Wohngeld im Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 bzw. von September 2022 bis Dezember 2022 bezogen hat und auch nicht in einem entsprechenden Wohngeldbescheid als Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft berücksichtigt war. Hat man dagegen zumindest in einem dieser Monate Wohngeld bezogen oder ist als Haushaltsmitglied berücksichtigt worden, wird ein Heizkostenzuschuss über den Wohngeldbezug automatisch gewährt.

Muss ich Nachweise zu Heizkosten oder Miete vorlegen?

Nein, der Zuschuss wird pauschal gewährt.

Wird der Zuschuss als Einkommen auf meinen AFBG-Anspruch angerechnet?

Nein, der Zuschuss wird als Einkommen weder auf das BAföG, das Aufstiegs-BAföG noch auf sonstige Sozialleistungsansprüche angerechnet.